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Keine Diskriminierung wegen nicht ehelicher Abstammung bei Einbürgerung
| Nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern (BVerfG 20.5.20, 2 BvR 2628/18). |
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben. Dieser war die Einbürgerung mit folgender Begründung versagt worden: Als nicht eheliches Kind hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht erlangen können. Eine solche Auslegung verstößt gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Namentlich wird der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG, alle Kinder ungeachtet ihres Familienstandes gleich zu behandeln, nicht erfüllt. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau gem. Art. 3 Abs. 2 GG, da nach dieser Auslegung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt wird.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 48/2020 vom 17. 6.20