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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    KiTa: Betreuung nur bei Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Kontraindikation

    | Das OVG Münster hat mit Eilbeschluss Folgendes entschieden: Einem dreijährigen Kind kann der Zugang zu einer Kindertageseinrichtung verwehrt werden, wenn die nach dem Infektionsschutzgesetz für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder eine entsprechende Kontraindikation nicht hinreichend nachgewiesen ist (OVG Münster 29.10.21, 12 B 1277/21). |

     

    Dem Antragsteller, einem Dreijährigen, war trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags verwehrt worden, die Kindertageseinrichtung (KiTa) zu besuchen. Grund: Es gab keinen Nachweis darüber, dass er gegen Masern geimpft ist noch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Impfung. Die Eltern legten ein ärztliches Attest vor, dass er wegen diverser Allergien, u. a. gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht geimpft werden könne.

     

    Nach Ansicht des OVG bestehen erhebliche Zweifel am Beweiswert des ärztlichen Attests. Denn aus einer nachfolgenden ärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass der Impfunverträglichkeit keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag. Vielmehr beruhte diese nur auf den Angaben der Eltern. Zwar gab es in der Vergangenheit bei dem Kind teilweise erhebliche allergische Reaktionen auf andere Stoffe wie Birken- oder Haselpollen. Damit besteht ggf. auch ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion. Das reicht aber nicht für ein erfolgreiches Eilverfahren aus, zumal nach ärztlichen Angaben eine nähere allergologische Abklärung mittels eines Prick-Tests möglich ist.

     

    Die maßgebliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes ist auch nicht offensichtlich verfassungswidrig, sodass diese im Eilverfahren nicht anzuwenden wäre.

     

    MERKE | Das BVerfG hat betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Nachweises über eine Masernschutzimpfung bzw. Kontraindikation das Interesse der Eltern und Kinder auf Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren, zurücktreten lassen (BVerfG 11.5.20, 1 BvR 469/20).

     
    Quelle: ID 47774779