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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Landkreis muss Kita-Plätze gewährleisten

    | Das saarländische OVG hat einen Landkreis verpflichtet, einem knapp dreijährigen und einem etwa eineinhalb Jahre alten Kind jeweils ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nachzuweisen (22.3.23, 2 B 10/23, Abruf-Nr. 235052). |

     

    Die Eltern hatten den Landkreis erfolglos aufgefordert, einen Kita-Platz für die Kinder nachzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Die Beschwerde dagegen war im Wesentlichen erfolgreich.

     

    § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Eltern auf den Betreuungsplatz angewiesen sind. Die Vorschrift verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen eigenen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses. Dieser Anspruch ist keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen. Der Landkreis muss eine Betreuungsinfrastruktur sicherstellen und ggf. die Kapazitäten so erweitern, dass sämtlichen Anspruchsberechtigten ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachweisbar ist.

     

    Beachten Sie | Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Mutter ihre Elternzeit verlängert hat. Sorgeberechtigte können eine Halb- oder Ganztagsbetreuung für ihr Kind in Anspruch nehmen, wenn sie nicht oder nur z. T. erwerbstätig sind. Sie können auch nicht darauf verwiesen werden, eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen.

     

    Quelle: ID 49582123