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  • · Nachricht · Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei behaupteter, aber nicht bewiesener Vaterschaft eines Mannes

    | Der Kläger aus Saudi-Arabien lernte während eines beruflichen Aufenthalts in München eine Münchnerin kennen, die später eine Tochter zur Welt brachte. Die Mutter behauptet in der Folgezeit immer wieder auch über soziale Medien, dass der Mann der Vater ihrer Tochter sei. Über soziale Medien veröffentlichte sie Bilder des Mannes und Bilder ihrer Tochter, die sie mit Tochter des (Name des Mannes) untertitelte. Der Mann bestreitet, der Vater zu sein und fühlt sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das AG verurteilte die Mutter. Sie darf nicht mehr behaupten, dass der Mann der Vater ihrer Tochter ist und sie darf keine Abbildungen des Mannes in den sozialen Medien veröffentlichen und muss ihre Behauptung widerrufen (AG München 12.4.16, 161 C 31397/15). |

     

    Die Behauptung, der Mann sei der Vater des Kindes, ist eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist. Die Beweislast dafür hat die Mutter. Einen Nachweis über die Vaterschaft des Mannes hat sie jedoch nicht erbracht. Die Äußerung berührt hingegen die Privatsphäre des Mannes. Hierbei handelt es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewährt… Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und der Meinungsfreiheit der Mutter nach Art. 5 GG überwiegt… ersteres, da die Mutter die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat und kein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung besteht. Bei der Äußerung handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung. Es besteht daher die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen wird.

     

    Durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der streitgegenständlichen Abbildungen des Mannes ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien hat die Mutter eine Rechtsverletzung begangen.Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, er Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte. Umfasst wird insbesondere die Befugnis des Einzelnen, generell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

     

    Der Mann kann von der Mutter den Widerruf bzw. die Löschung ihrer Äußerung, er sei Vater ihrer Tochter, verlangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Vom Schuldner kann vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 77/16 vom 30.09.2016

     

    Quelle: ID 44301776