· Fachbeitrag · Postmortales Vaterschaftsfeststellungsverfahren
GenDG steht der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Ausland entgegen
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg, Lehrbeauftragter (Universität Münster)
| Das OLG Celle hat eine ausländische abstammungsrechtliche Untersuchung abgelehnt. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da unklar sei, ob dort die Vorgaben des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) eingehalten würden. |
Sachverhalt
Die Ehe der Eltern (M und V) eines mittlerweile volljährigen Kindes K wurde geschieden. Die M verstarb. Der V teilte mit, dass er nicht der leibliche Vater sei, dies dürfte sein verstorbener Halbbruder B sein. K focht die rechtliche Vaterschaft des V erfolgreich an und beantragte, den B als Vater festzustellen. Für ein genetisches Abstammungsgutachten standen noch Gewebeproben sowie die Zeugenaussage des V zur Verfügung. Sachverständigenseits konnte die Vaterschaft mangels ausreichender Probenqualität nicht festgestellt werden. Aus der Zeugenaussage ergab sich, dass die M bestätigt habe, mit dem B wohl im Dezember 86 intim gewesen zu sein. Im Februar 87 sei dem V gegenüber die Schwangerschaft eröffnet worden, nach der Geburt des K habe dieser den B mit der möglichen Vaterschaft konfrontiert, der ihm gegenüber zugegeben habe, dass dies mehr als nur Gerede sei. Konkrete Informationen über einen möglichen Geschlechtsverkehr gebe es allerdings nicht. Eine durchgeführte biostatistische Auswertung nach einem Verwandtschaftsprogramm ergab eine Wahrscheinlichkeit von 51,7 Prozent für und von 48,3 Prozent gegen eine leibliche Vaterschaft des V. Das Familiengericht wies den Feststellungsantrag und das OLG die eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück.
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