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  • · Fachbeitrag · Postmortales Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    GenDG steht der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Ausland entgegen

    von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg, Lehrbeauftragter (Universität Münster)

    | Das OLG Celle hat eine ausländische abstammungsrechtliche Untersuchung abgelehnt. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da unklar sei, ob dort die Vorgaben des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) eingehalten würden. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Eltern (M und V) eines mittlerweile volljährigen Kindes K wurde geschieden. Die M verstarb. Der V teilte mit, dass er nicht der leibliche Vater sei, dies dürfte sein verstorbener Halbbruder B sein. K focht die rechtliche Vaterschaft des V erfolgreich an und beantragte, den B als Vater festzustellen. Für ein genetisches Abstammungsgutachten standen noch Gewebeproben sowie die Zeugenaussage des V zur Verfügung. Sachverständigenseits konnte die Vaterschaft mangels ausreichender Probenqualität nicht festgestellt werden. Aus der Zeugenaussage ergab sich, dass die M bestätigt habe, mit dem B wohl im Dezember 86 intim gewesen zu sein. Im Februar 87 sei dem V gegenüber die Schwangerschaft eröffnet worden, nach der Geburt des K habe dieser den B mit der möglichen Vaterschaft konfrontiert, der ihm gegenüber zugegeben habe, dass dies mehr als nur Gerede sei. Konkrete Informationen über einen möglichen Geschlechtsverkehr gebe es allerdings nicht. Eine durchgeführte biostatistische Auswertung nach einem Verwandtschaftsprogramm ergab eine Wahrscheinlichkeit von 51,7 Prozent für und von 48,3 Prozent gegen eine leibliche Vaterschaft des V. Das Familiengericht wies den Feststellungsantrag und das OLG die eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück.

     

    • Leitsätze: OLG Celle 30.1.23, 21 UF 124/20
    • 1. Kann die Abstammung eines Kindes nicht über ein DNA-Abstammungsgutachten festgestellt werden, weil hierfür nicht ausreichendes genetisches Material des verstorbenen und eingeäscherten potenziellen Vaters zur Verfügung steht und andere Verwandte für ein Gutachten (§ 178 Abs. 1 FamFG) nicht in Betracht kommen, umfasst die Verpflichtung zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG es nicht, nicht näher konkretisierten Behauptungen des Kindes nachzugehen, Kleidungsstücke mit möglichen genetischen Spuren des Verstorbenen befänden sich noch in der Wohnung der Witwe.
    • 2. Einer Beweisaufnahme zur Feststellung der Vaterschaft durch eine genetisch-genealogische Analyse, die unter Verwendung einer genetischen Probe des Kindes durch einen Dienstleister im Ausland durchgeführt werden müsste, steht nach den §§ 1, 12, 13, 17 GenDG ein Beweiserhebungsverbot entgegen.
    • 3. Die Feststellung der Vaterschaft aufgrund der Vermutung nach § 1600d Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass die Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit zur Überzeugung des Gerichts (§ 37 FamFG) nach einer erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen erwiesen ist.