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  • · Fachbeitrag · Schenkung der Schwiegereltern

    Keine Rückforderung eines Renditeobjekts

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Übertragen Eltern dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind eine Immobilie als Familienheim, kann diese bei Scheitern der Ehe des Kindes u. U. zurückgefordert werden. Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage befasst, ob dies auch für ein Renditeobjekt gilt. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A hatte ihrer Tochter F und ihrem Schwiegersohn M eine Eigentumswohnung übertragen, die diese nicht als Ehewohnung nutzten. Die Ehe von M und F wurde später geschieden. Die A hat in zwei Instanzen vergeblich beantragt, den M zu verpflichten, an sie einen Betrag zu zahlen, da durch das Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei. Sie könne den Wert der Schenkung abzüglich eines Abschlags für die Zeit des Bestands der Ehe verlangen. Geschäftsgrundlage sei der Fortbestand der Ehe gewesen (OLG Oldenburg 14.10.20, 11 UF 100/20, Abruf-Nr. 220268).

     

    Entscheidungsgründe

    Es besteht kein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 313 Abs. 1 und 3 BGB. Der Schenkungsvertrag ist durch eine einseitige unentgeltliche Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker dem Beschenkten diesen Gegenstand zur freien Verfügung ohne Gegenleistung überlässt (BGH 18.6.19, X ZR 107/16, FK 19, 147). Eine Rückforderung des Geschenks ist nur möglich, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen begeht oder er sich als grob undankbar erweist, § 530 Abs. 1 BGB. Ein Schenkungsvertrag ist daher stets asymmetrisch. Dies wirkt sich auch auf die für die Geschäftsgrundlage relevanten Vorstellungen der Vertragsparteien aus. Nicht jede bei Vertragsschluss vorhandene Vorstellung ist Geschäftsgrundlage des Vertrags (BGH, a.a.O).