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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Keine Versorgungsehe trotz zweimonatiger Ehe

    | Obwohl bereits am Hochzeitstag absehbar war, dass der krebskranke Ehemann sehr bald sterben würde, hat die Ehefrau Anspruch auf Witwenrente. Wesentlicher Grund für die späte Hochzeit war nach den Ermittlungen des Gerichts der Umstand, dass sich die Beschaffung von erforderlichen Papieren aus der Ukraine monatelang hingezogen hatte. Trotz der kurzen Dauer der Ehe von weniger als einem Jahr liegt deshalb keine ‒ einen Anspruch ausschließende ‒ Versorgungsehe vor (SG Berlin 11.9.17, S 11 R 1839/16). |

     

    MERKE | Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung soll Unterhaltsansprüche gegen einen Ehepartner ersetzen, die durch dessen Tod weggefallen sind. Allerdings setzt der Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich voraus, dass die Ehe mit dem Versicherten mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei einer kürzeren Ehedauer ist laut Gesetz zu vermuten, dass die Ehe gezielt zum Zweck der Versorgung geschlossen wurde. Ein Anspruch auf Witwenrente ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann jedoch widerlegt werden, vgl. § 46 Abs. 2a SGB VI ‒ Gesetzliche Rentenversicherung).

     

    Zum Fall: Die 1957 geborene, aus der Ukraine stammende Klägerin (F) lernte 2007 ihren späteren Ehemann (M) kennen, der bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg (der Beklagten) versichert war. Ende 2010 wurde bei ihm eine fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt. Anfang 2011 beantragten beide die Eheschließung beim Standesamt, Ende März heirateten sie. Bereits zwei Monate später starb der M. Den Antrag der F auf Witwenrente lehnte die DRV ab. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt worden. Obwohl die Fden M bereits 2007 kennengelernt habe, sei mit der Vorbereitung der Eheschließung erst begonnen worden, als der lebensbedrohliche Zustand des Munübersehbar geworden sei. Die F erhob dagegen erfolgreich Klage.