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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Trennungsjahr: Grundsicherungsempfänger müssen Eigenheim in dieser Zeit nicht verkaufen

    | Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II dürfen während des Trennungsjahres nicht auf die Verwertung ihres Hausgrundstücks verwiesen werden (LSG Niedersachsen-Bremen 31.5.17, L 13 AS 105/16 ). |

     

    Die Klägerin (F; geb. 1951), bewohnte gemeinsam mit ihrem Ehemann (M; geb. 1941) ein 98 m2 großes Reihenhaus. Der M bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungskraft und erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen durch den Landkreis. Nachdem sie dem Landkreis ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von M mitgeteilt hatte, übernahm dieser die Kosten einer Mietwohnung. Die Leistungen wurden jedoch nur als Darlehen gewährt, da vorrangig das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt genutzt werden müsse. Demgegenüber vertrat die F die Auffassung, dass eine Verwertung unzumutbar sei. Denn solange es ungewiss sei, ob die Ehe endgültig zerrüttet sei und die Trennung dauerhaft sei, müsse das Haus noch als Familienheim gelten. Sie habe sich inzwischen mit M auch wieder versöhnt und wohne im gemeinsamen Haus.

     

    Das LSG hat hierzu erstmals obergerichtlich entschieden, dass während des Trennungsjahres im Regelfall keine Verwertungspflicht nicht besteht. Zwar unterfällt ein Hausgrundstück nach dem Auszug nicht mehr dem Schutzbereich der Selbstnutzung, jedoch stellt eine Verwertung eine besondere Härte dar. Dies ergibt sich aus bürgerlich rechtlichen Wertungen, denn eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur im Ausnahmefall möglich. Das Trennungsjahr soll die Eheleute vor übereilten Scheidungsentschlüssen bewahren, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultierten. Diese Wertung des Gesetzgebers würde konterkariert werden, wenn durch eine Verwertung die Erwartung gegenüber dem anderen Ehegatten entstünde, die Wohnung ebenfalls als Lebensmittelpunkt aufzugeben. Damit wäre der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage entzogen. Zugleich hat das LSG betont, dass dieser besondere Schutz nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr gilt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Bremen vom 26.6.17

    Quelle: ID 44758015