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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Krankheitsbedingter Abbruch: kein Kindergeld für volljährigen Azubi

    | Kindergeld wegen Berufsausbildung wird nicht mehr gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Ist die Erkrankung nur vorübergehend und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden (BFH 31.8.21, III R 41/19, Abruf-Nr. 227445). |

     

    Die im Februar 94 geborene T begann im Februar 16 eine zweijährige schulische Ausbildung. Die Familienkasse gewährte Kindergeld. Da die T aber im März 17 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 17 auf. Mittels Atteste wurde versucht nachzuweisen, dass T nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht weiter habe besuchen können. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 17 statt und ging dabei davon aus, dass sich die T weiter in Ausbildung befunden habe. Der BFH gab jedoch der Familienkasse Recht.

     

    Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gem. § 32 Abs. 4 EStG ein Kindergeldanspruch u. a. in Betracht, wenn sie

    • sich in Berufsausbildung befinden,
    • sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder
    • sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

     

    MERKE | In Ausbildung befindlich ist das Kind, wenn das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Daran fehlt es, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis beendet wird, indem der Vertrag gekündigt oder aufgehoben wird und das Kind von der Schule abgemeldet wird. Das Kind kann in diesem Fall als ein ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden. Das setzt voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Zudem ist nachzuweisen, dass das Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

     

    Quelle: ID 48016842