· Fachbeitrag · Steuerrecht
Zahlungen auf den VA nach altem Recht sind steuerlich nicht absetzbar
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Die Frage, ob eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zum Ausgleich einer Betriebsrente steuerlich zu berücksichtigen ist, ist wirtschaftlich bedeutsam. Ist eine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zulässig, entlastet dies den Ausgleichspflichtigen meist erheblich. Das FG Münster legt hierzu die Vorgaben zu einem VA nach der vor dem 1.9.09 geltenden Rechtslage fest. |
Sachverhalt
Der Kläger (M) hatte im Rahmen seiner Beschäftigung für seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben. Die maßgeblichen Regelungen hierzu enthielten weder ein Verfügungsverbot über die Ansprüche aus der Pensionszusage noch eine ausdrückliche Regelung zur Frage der Übertragung von Rentenanwartschaften im Fall der Ehescheidung. 2010 ließen sich M und seine Ehefrau (F) scheiden. Im Wege des gerichtlichen Vergleichs einigten sich M und F bezüglich der betrieblichen Versorgungsanwartschaft und eines eventuellen schuldrechtlichen VAs auf eine Ausgleichszahlung, die ab 2012 in fünf Jahresraten an F zu zahlen war.
M wurde im Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seine an F gezahlte erste Rate machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer, allerdings ohne diesen Betrag anzuerkennen, fest. Argument: Es handele sich nicht um eine Ausgleichszahlung im Rahmen des schuldrechtlichen VAs, sondern um eine Abfindung i. S. d. § 23 VersAusglG, sodass ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sei.
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