· Fachbeitrag · Störung der Geschäftsgrundlage
Rückforderbarkeit einer Geldzuwendung von Großeltern an ihren Enkel
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM-Anwaltssozietät, Münster
| Ob die Großeltern vom Enkel eine Geldzuwendung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bzw. wegen behaupteter Zweckverfehlung zurückfordern können, hat das OLG Zweibrücken entschieden. |
Sachverhalt
Die Großeltern (G) nehmen ihren Enkel (E) u. a. auf Rückzahlung eines Geldbetrags in Anspruch, den sie ihm überwiesen haben. Die G veräußerten ihr Hausanwesen an den E. Das Anwesen hatten sie zuvor selbst bewohnt und darin eine Pension betrieben. Teile des Anwesens hat der E nach dem Erwerb vermietet. Im notariellen Kaufvertrag ist unter § 5 Nr. 2 u. a. Folgendes bestimmt: „ … Hinsichtlich einer künftigen Mitbenutzung durch die Verkäufer oder einer etwaigen Räumung des Kaufobjekts und Auszug der Verkäufer aus diesem soll in dieser Urkunde aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufern und Käufer ausdrücklich nichts vereinbart werden. …“. In der Folgezeit untersagte die Bauordnungsbehörde dem E u. a. wegen fehlender Baugenehmigung, die Räume zu Aufenthaltszwecken zu nutzen. Der E betreibt daher gegen die G ein selbstständiges Beweisverfahren. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des E dagegen ist erfolgreich (OLG Zweibrücken 3.3.22, 4 U 140/21, Abruf-Nr. 229251).
Entscheidungsgründe
Die G haben keinen Anspruch auf Rückgabe der Zuwendung von Buchgeld nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB. Es steht nicht fest, dass die Parteien vor der Banküberweisung eine rechtsgeschäftlich bindende Einigung getroffen hätten, die Überweisung der G an den E sei als Gegenleistung für eine damals erst noch vorzunehmende Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der G vereinbart worden.
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