03.05.2021 · Fachbeitrag · Tierhalterhaftung
Keine Haftung der Eltern bei Verletzung durch Familienhund
| Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung gem. § 833 S. 1 BGB ist gem. § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn kein Sorgfaltsverstoß des Elternteils vorliegt, sondern der Elternteil nur wegen Gefährdungshaftung haften würde. Die Haftungsbeschränkung des § 1664 Abs. 1 BGB regelt, in welchem Umfang die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Kind haften. Dies gilt auch für Verkehrssicherungspflichten. § 1664 BGB schließt den verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB aus (BGH 15.12.20, VI ZR 224/20, Abruf-Nr. 220230 ). |
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