· Fachbeitrag · Unterbringung
Beschwerde des Verfahrenspflegers macht eigene Beschwerde des Betroffenen entbehrlich
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Der BGH hat über die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen entschieden, für den sein Verfahrenspfleger Beschwerde gegen einen Beschluss eingelegt hat, mit dem das AG die Unterbringung des B verlängert hat. Diese Entscheidung ist unter drei Aspekten besonders bedeutsam. |
Sachverhalt
Der Betroffene B leidet an einer schweren Psychose. Er kann seine Angelegenheiten nicht mehr allein besorgen. Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer Bt bestellt, zu dessen Aufgabenkreis u. a. die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung gehört. Nachdem der B versucht hatte, auf den Heizkörpern seiner Wohnung ein Feuer zu entzünden, wurde er in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Das AG hatte es genehmigt, den B zeitlich befristet geschlossen unterzubringen. Nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt und der B angehört worden ist, hat das AG beschlossen, die geschlossene Unterbringung zu verlängern. Dagegen hat der Verfahrenspfleger „auf ausdrückliche Anweisung und auf Wunsch des B“ Beschwerde eingelegt, da der B mit der Unterbringung nicht einverstanden sei. Das LG hat durch den beauftragten Richter den B angehört und den amtsgerichtlichen Beschluss dahin gehend abgeändert, dass die Unterbringung des B nur für einen verkürzten Zeitraum genehmigt wird. Die Unterbringungseinrichtung hatte mitgeteilt, dass der B sich gut integriert habe und keine Gefahr bestehe, dass dieser weglaufe.
Der B wendet sich erfolgreich gegen die geschlossene Unterbringung insgesamt (BGH 5.7.23, XII ZB 139/23, Abruf-Nr. 237932).
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