· Fachbeitrag · Unterbringung
Unterbringung für eine mehr als ein Jahr andauernde Maßnahme ist zu genehmigen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Der BGH hat über die Voraussetzungen und Begründungsanforderungen entschieden, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll. |
Sachverhalt
Der Betroffene B leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik. Er ist bereits aufgrund entsprechender amtsgerichtlicher Genehmigung in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte befristet untergebracht. Auf Antrag des Betreuers Bt hat das AG nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt und den B angehört hat, die Unterbringung um weitere knapp zwei Jahre befristet genehmigt. Hiergegen hat der B Beschwerde eingelegt. Das LG hat daraufhin ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur erforderlichen Dauer der Unterbringung eingeholt und den Betroffenen erneut angehört. Im Ergebnis wurde die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der B erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde (BGH 8.11.23, XII ZB 219/23, Abruf-Nr. 238864).
Entscheidungsgründe
Die bislang getroffenen Feststellungen tragen die Genehmigung einer Unterbringung des B nicht. Das Beschwerdegericht hat die gesetzlichen Anforderungen für eine zwangsweise Unterbringung für länger als ein Jahr verkannt.
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