· Fachbeitrag · Unterhaltsabänderungsverfahren
Das sind die Verfahrenswerte
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Unterhaltsabänderungsverfahren sind für den Anwalt oft nicht lukrativ. Daher müssen zumindest die Verfahrenswerte korrekt bemessen werden. |
1. Verfahrenswert richtet sich nach § 51 FamGKG
Der Verfahrenswert in Unterhaltsabänderungsverfahren (§§ 238 ff. FamFG) richtet sich nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Es gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge. Maßgebend ist hier aber nur der begehrte Herauf- oder Herabsetzungsbetrag, also die Differenz zwischen dem titulierten und dem beantragten (neuen) Unterhalt (OLG Brandenburg NZFam 17, 320).
2. Künftige Abänderung
Wird nur zukünftige Abänderung beantragt, ist auf die Abänderungsbeträge der folgenden zwölf Monate nach Einreichung des Antrags abzustellen, § 51 Abs. 1 FamGKG.
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