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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Aufsichtspflicht der Eltern, wenn die Kinder das Internet nutzen

    | Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits indem sie es über Folgendes belehren: Es ist rechtswidrig, an Internettauschbörsen teilzunehmen. Sie müssen ihm verbieten, daran teilzunehmen ( BGH 11.6.15, I ZR 7/14, Abruf-Nr. 182385 ). |

     

    Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass ihr Kind Dritte schädigt. Sie müssen daher verhindern, dass das Kind Urheberrechte verletzt, indem es an Tauschbörsen teilnimmt. Es reicht aber aus, wenn konkret darüber gesprochen und es verboten wird, daran teilzunehmen.

     

    Nicht ausreichend sind allgemeine Aufforderungen der Eltern an das Kind, z. B. „sich ordentlich zu verhalten“ etc. Die Eltern sind aber nicht verpflichtet zu überwachen, wie das Kind das Internet nutzt. Sie müssen auch nicht den Computer des Kindes überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise durch technische Maßnahmen versperren. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH GRUR 13, 511 - Morpheus). Die Eltern haften als Inhaber des Internetanschlusses nicht als Störer wegen einer von ihren minderjährigen Kindern begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung (BGH GRUR 13, 511; ebenso BGHZ 200, 76 - BearShare für die Internetnutzung durch volljährige Kinder).