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  • · Fachbeitrag · Verfahrensbeistand

    Erhöhte Anforderungen an die fachliche Eignung

    von RAin Cornelia Herrmann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Bochum

    | Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl. I 2021, 1810) sind die Vorschriften im FamFG über den Verfahrensbeistand neu gefasst worden. Das Gesetz ist seit dem 1.7.21 in Kraft. Der Verfahrensbeistand muss gem. § 158 Abs. 1 FamFG jetzt nicht mehr nur geeignet sein, sondern fachlich und persönlich geeignet sein. Dazu im Einzelnen: |

    1. Fachliche Eignung, § 158a Abs. 1 FamFG

    Was in § 158 FamFG alte Form geregelt war, ist ergänzt und neu in §§ 158 bis 158c FamFG gefasst worden. Bisher verlangte der Gesetzgeber keine besondere Qualifikation des Verfahrensbeistands. Nun treten mit § 158a FamFG gesetzliche Leitlinien in Kraft, die dessen persönliche und fachliche Eignung betreffen. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass der Erwerb und die Vorlage von Qualifizierungs- und Eignungsnachweisen eine gewisse Vorlaufzeit benötigt. Deshalb ist § 158a FamFG erst zum 1.1.22 in Kraft getreten. Die Norm gilt für alle danach neu eingeleiteten Verfahren, § 493 Abs. 4 FamFG.

     

    § 158a Abs. 1 FamFG verlangt für die fachliche Eignung, dass der Verfahrensbeistand über juristische Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen, des Kinder- und Jugendhilferechts und über Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes sowie über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Sie können insbesondere durch eine Berufsqualifikation und eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Als Berufsqualifikation kommt eine (sozial-)pädagogische, juristische oder psychologische Ausbildung in Betracht. Die Zusatzqualifikation muss die Kenntnisse in den Bereichen erweitern, die von der Berufsausbildung nicht abgedeckt sind.