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  • 18.05.2018 · Nachricht · Verfahrensrecht

    Bei Gewaltschutzantrag kein § 252 StPO

    | Häufig stellen Ehegatten im Zuge der Trennung Gewaltschutzanträge. Die Angaben eines Ehegatten gegenüber dem Urkundsbeamten des Familiengerichts zur Erwirkung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG unterfallen nicht dem Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO. Nach einer Versöhnung der Ehegatten kann dieser zwar sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO geltend machen. Die Erklärungen können aber in einem Strafverfahren verlesen werden (OLG Hamburg, 8.3.18, 1 Ws 114/17, Abruf-Nr. 201039 ). |