· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Mindestbeschwer bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung in FGG Familiensachen
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH 25.9.13, XII ZB 464/12, n.v., Abruf-Nr. 133737). |
Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben - vertreten durch das Bezirksamt als Beistand - die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2) ihr Vater sei. Nachdem das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das FamG hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1) (Kindesmutter) und zu 2) je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
In Fortführung der früheren Senats-Rechtsprechung ist eine isolierte Kostenentscheidung in einer FGG Familiensache als nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig. Da es sich bei der Abstammungssache i.S. des § 169 Nr. 1 FamFG nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist § 61 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar, sodass die Beschwerde auch bei einer Beschwer von nur 378 EUR zulässig ist.
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