05.12.2015 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten
| Gem. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind sowohl der Ehegatte als auch der geschiedene Ehegatte einer Partei berechtigt, das Zeugnis zu verweigern. Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war (BGH 29.9.15, XI ZB 6/15, ZIP 15, 2296, Abruf-Nr. 180845 ). |
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