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  • 07.08.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    ZPO: Wertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen

    | Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen, §§ 3, 9 ZPO (BGH 23.5.17, II ZR 169/16, Abruf-Nr.  194891 194891 ). |