05.08.2019 · Fachbeitrag · Vergütung des Verfahrensbeistands
Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt entsprechend
| Für den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache greift die Ausschlussfrist von 15 Monaten entsprechend, § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB. Sie beginnt mit dem Entstehen des Vergütungsanspruchs. Dieser entsteht, wenn der Verfahrensbeistand beginnt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Zwar reicht allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht aus. Es genügt aber für das Entstehen der Vergütungspauschale, dass der Verfahrensbeistand irgendwie im Kindesinteresse t ätig geworden ist (BGH 27.2.19, XII ZB 495/18, Abruf-Nr. 208553 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig