19.04.2013 · Fachbeitrag · Vergütung eines Berufsvormunds
Stundensatz hängt auch von der Ausbildung des Vormunds ab
| Die Vergütung des Berufsvormunds erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50 EUR. Der Satz erhöht sich auf bis zu 33,50 EUR, wenn der Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die er durch eine Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung (an einer Hochschule) erworben hat, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 VBVG. Die Qualifikation eines Berufsvormunds ist auch von der Art seiner Ausbildung abhängig und unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH 20.2.13, XII ZB 610/11, n.v., Abruf-Nr. 130943 ). |
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