· Nachricht · Vertragsrecht
Kündigung durch Kindergarten
| Das LG Koblenz musste entscheiden, ob eine private Kindertagesstätte einen Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen darf (24.11.22, 3 O 37/22, Abruf-Nr. 233535 ). |
Die Beklagte B betreibt eine private Kindertagesstätte, in der die Kläger K ihre drei Kinder betreuen ließen. Nach dem Vertrag steht beiden Seiten ein Kündigungsrecht zu. Die B kündigte, ohne dies zu begründen. Das LG hat die Klage auf Fortsetzung der Betreuung abgewiesen. Nach dem Vortrag der B war das Verhältnis zur Mutter (M) der Kinder, einer verbal aggressiv auftretenden Juristin, gestört. Auch die Kinder seien aggressiv. Die Situation sei eskaliert.
Die Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, ist zulässig. Die Kündigung ist wirksam. Eine private Bildungseinrichtung hat ein Interesse, die Kinder frei auszuwählen. Sie kann sich in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen dasselbe Recht auf eine ordentliche Vertragskündigung nehmen, das auch den Eltern zusteht.
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