· Fachbeitrag · Vormundschaft
Vormund für unbegleitete Flüchtlinge: Kein Vorrang für Anwälte
| Aus § 1791b Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass primär ein ehrenamtlicher Vormund zu bestellen ist. Steht dieser nicht zur Verfügung, ist nach dem Wohl des Mündels zu entscheiden, ob ein berufsmäßig tätiger Vormund, ein Vormundschaftsverein oder ein Amtsvormund bestellt wird. Das OLG Celle hat entschieden, welche Kriterien dafür maßgeblich sind (OLG Celle 14.1.16, 12 UF 2/16, Abruf-Nr. 146333 ). |
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