· Fachbeitrag · Wirksamkeit von Eheverträgen
Aktuelles zu Eheverträgen
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Konstanz
| Eheverträge können sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe und nach der Trennung als sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden. Der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen sind aber Grenzen gesetzt. |
1. Formbedürftigkeit von Eheverträgen
Für Eheverträge gilt die Formvorschrift des § 1410 BGB. Danach ist ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars zu schließen. Vertretung ist zulässig. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die nach der Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden, sind formfrei, § 1585c BGB. Dies gilt auch für Vereinbarungen über den ZGA, außer während des Verfahrens auf Auflösung der Ehe, § 1378 Abs. 3 S. 1 S. 2 BGB.
2. Wirksamkeit von Eheverträgen
Zunächst ist die Wirksamkeit des Ehevertrags aufgrund der Umstände zu prüfen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Maßstab ist § 138 BGB. Die Prüfung verläuft wie folgt:
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