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  • · Fachbeitrag · Zivilrecht

    BeA kann zur Zugangsfalle unter Anwälten werden

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Das OLG Hamm hat klargestellt, dass ein mittels beA an einen anderen Anwalt abgesendetes Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang beim empfangenden Anwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH und die Erblasserin E, die unter Betreuung stand, haben einen notariellen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Die E ist während des Verfahrens verstorben und wurde von den Beklagten B beerbt. Für die GmbH war ein vollmachtloser Vertreter V an der Beurkundung beteiligt, für die E deren Betreuer Bt. Das Betreuungsgericht genehmigte den Kaufvertrag. In der Folgezeit gab es zwischen der GmbH und dem Bt ‒ unter Einschaltung von Anwältinnen ‒ Diskussionen über von der GmbH behaupteten Mängeln am Grundstück. Die B forderten die GmbH auf, sich innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu erklären, ob sie den Vertrag genehmigt. Der Schriftsatz wurde von der Anwältin der B an einem Freitag (5.3.21) per beA gegen Mittag an die Anwältin der GmbH versendet. Diese rief die Nachricht erst am folgenden Dienstag (9.3.21) ab. Die GmbH genehmigte den Kaufvertrag am 22.3.22. Das LG hat die auf Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos (OLG Hamm 22.2.24, I-22 U 29/23, Abruf-Nr. 242212).

     

    Entscheidungsgründe

    Die GmbH hat gegen die B keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sie hat insbesondere keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche. Den für sie durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrag hat sie trotz wirksamer Aufforderung durch die B gem. § 177 Abs. 2 S. 1 BGB nicht innerhalb von zwei Wochen genehmigt, sodass die Genehmigung als verweigert gilt, § 177 Abs. 2 S. 2 BGB.