07.03.2016 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Eltern fehlt bei volljährigen Kindern die Vollstreckungsbefugnis
| Wird das minderjährige Kind im Verfahren volljährig, endet die Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils und dessen Vollstreckungsbefugnis entfällt. Der andere Elternteil, der den Unterhalt schuldet, kann dies im Vollstreckungsabwehrverfahren (§ 767 ZPO) gegen den vollstreckenden Elternteil einwenden, jedenfalls wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet (OLG Hamm 23.12.15, 2 WF 198/15, Abruf-Nr. 146492 ). |
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