Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das OLG Stuttgart (21.11.24, 15 WF 140/24) hatte sich mit der Differenzierung zwischen dem schlichten und dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes i. S. d. Brüssel IIb-VO zu befassen.
Anlass war die begehrte Abänderung einer einstweiligen Anordnung, in der der Kindesmutter und Beschwerdeführerin zuvor Teile der elterlichen Sorge entzogen worden waren. Eingebettet in einen Befangenheitsantrag gegen den erstinstanzlichen Referatsrichter, der seine internationale Zuständigkeit vermeintlich willkürlich angenommen habe, hat sich das Gericht primär mit dem Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 2 des § 54 FamFG auseinandergesetzt und das Wahlrecht eines Antragstellers präferiert.
Bei einem Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG entfällt jedenfalls die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, da es ich um ein neu eingeleitetes Verfahren handelt.
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