· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Zwangsvollstreckung beim Umgangsrecht
| Selbst wenn es zum Umgangsrecht eine gerichtlich protokollierte vergleichsweise Einigung gibt, zeigt sich doch oft, dass dagegen verstoßen wird. Dann ist Vollstreckung erforderlich, bei der einiges zu beachten ist. |
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Es liegt ein Protokoll mit einem Vergleich zur Umgangsvereinbarung mit dem Kind vor. Dazu ist bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. eine Zwangshaft angeordnet. Zustellungsvermerk und Vollstreckungsklausel sind nicht vorhanden. Kann trotzdem die Zwangsvollstreckung für den Berechtigten eingeleitet werden? |
Die Zwangsvollstreckung (ZV) aus familiengerichtlichen Entscheidungen folgt nicht immer den Vorgaben, die jeder Jurist gepaukt hat, nämlich Titel, Klausel, Zustellung. Gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG billigt das Gericht die von den Eltern getroffene Umgangsregelung, wenn Sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der gerichtliche Billigungsbeschluss ist i. V. m. dem Protokoll die Grundlage der ZV (Engelhardt in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 156 Rn. 13).
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