· Fachbeitrag · Corona-krise
Umgang in Zeiten von Corona
von VRiOLG i.R., RA Dieter Büte, Bad Bodenteich
| Die im Zuge der Corona-Pandemie angeordneten Beschränkungen (dazu allgemein: www.iww.de/s3611 ), u. a. soziale Kontakte weitgehend zu vermeiden sowie die dadurch bedingte weitgehende Schließung der Gerichtsgebäude, wirken sich auch auf den Umgang aus. Dazu im Einzelnen: |
1. Vollstreckung aus einer Umgangsregelung
Sofern ein gerichtlich festgelegter Umgangstermin abgesagt wird, kann aus dem Titel vollstreckt werden. Insoweit ist zu differenzieren, warum der Termin abgesagt wird, da nicht auszuschließen ist, dass die Corona-Pandemie zum Anlass genommen wird, unerwünschte Umgänge abzusagen.
a) Vollstreckbare Entscheidungen
Als vollstreckbare Entscheidungen kommen sowohl Beschlüsse (§ 38 FamFG) als auch gerichtlich gebilligte Vergleiche (§ 156 Abs. 2 FamFG) in Betracht, sofern diese genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs enthalten. Detaillierte Angaben zum Holen und Bringen sind nicht erforderlich (BGH FamRZ 12, 533). Die gerichtliche Billigung erfolgt durch gesonderten Beschluss und soll den Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten, der Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (ZV) ist (BVerfG FamRZ 19, 1616; 17, 532). Er kann jederzeit nachgeholt werden (BGH FamRZ 11, 1729). Gegen den Billigkeitsbeschluss ist die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft. Sie kann auch von einem Elternteil eingelegt werden, der dem Vergleich zugestimmt hat (BGH FamRZ 19, 1616). Dass bestehende Umgangsregelungen durch die Beschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie weitergelten und damit eine ZV aus dem Titel möglich ist, steht außer Frage (vgl. Corona-FAQ der Bundesregierung [www.iww.de/s3612]).
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