09.08.2021 · Nachricht · Corona-Schutzmaßnahmen in Schulen
Kein § 1666 BGB gegen Behörden
| Für die Entscheidung über eine an ein Amtsgericht (AG) gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen Corona-Schutzmaßnahmen zielt, sind die Familiengerichte zuständig. Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht (VG) ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend (BVerwG 16.6.21, 6 AV 1.21 u. a., Abruf-Nr. 223706 ). |
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