· Fachbeitrag · Editorial FK-10.2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
| das OLG Karlsruhe musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gem. § 1686a BGB auch das Recht umfasst, während des Kindesumgangs Fotos zum Privatgebrauch anzufertigen (14.2.23, 2 WF 22/23). |
Im Rahmen der Überprüfung einer Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren (AG Weinheim 23.8.22, 11 UF 7/22) war die höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob der leibliche Vater das Kind fotografieren darf.
Vorweg ist für die Kostenentscheidung als solche festzuhalten, dass es sich beim Verfahren gem. § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB um ein Antragsverfahren handelt, in dem sich der Auskunftsberechtigte und die Auskunftspflichtigen als Gegner gegenüberstehen. Es handelt sich mithin um ein echtes Streitverfahren, sodass es der Billigkeit entspricht, das Maß des Obsiegens/Unterliegens als entscheidendes Kriterium heranzuziehen, um die gerichtlichen Kosten zu verteilen. Bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist jedoch in Kindschaftssachen Zurückhaltung geboten. Lediglich aus Billigkeitsgesichtspunkten kann im Einzelfall aufgrund besonderer Rechtfertigung die Erstattung notwendiger Aufwendungen anderer Beteiligter angeordnet werden.
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