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  • 26.03.2018 · Fachbeitrag · Elterliche Sorge

    Bevollmächtigung steht Sorgerechtsübertragung nicht entgegen

    | Die Möglichkeit, eine Generalvollmacht zu erteilen, ist in streitigen Elternkonstellationen grundsätzlich kein geeignetes milderes Mittel zur Konfliktvermeidung als die Sorgerechtsübertragung gem. § 1671 BGB. Dies gilt schon deshalb, weil eine Vollmacht jederzeit frei widerruflich ist, während eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB, also bei Vorliegen triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Gründe abänderbar ist (OLG Düsseldorf 7.12.17, II-1 UF 151/17, Abruf-Nr. 200331 ). |