· Fachbeitrag · Elterliche Sorge
Elterliche Sorge und Sorgerechtsvollmacht
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Der BGH hat entschieden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vollmacht die Übertragung der Alleinsorge entbehrlich machen kann. |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im November 2012 geborenen Sohnes S. Die 1974 geborene Mutter (M) ist kroatische Staatsangehörige, der 1956 geborene Vater (V) besitzt die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Beide leben in Deutschland und sind getrennt. Der S hat ‒ auch ‒ die deutsche Staatsangehörigkeit. Er lebt bei der M, die inzwischen verheiratet ist. Die Eltern gaben nach der Geburt übereinstimmende Sorgeerklärungen ab. Sie führten mehrere familienrechtliche Verfahren. 2013 beantragte die M die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Das AG übertrug ihr mit Zustimmung des V das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. 2016 beantragte sie erneut die Alleinsorge. Das Verfahren wurde beendet, nachdem der V ihr eine vom Gericht protokollierte umfängliche Vollmacht erteilt hatte. Im vorliegenden Verfahren hat die M wiederum beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen, da es trotz der Vollmacht zu Schwierigkeiten bei der Vertretung des S gekommen sei. V meint, dass es einer Übertragung des Sorgerechts wegen der Vollmacht, jedenfalls aber wegen einer mittlerweile erteilten notariell beurkundeten Vollmacht nicht bedürfe.
Das AG hat das Sorgerecht antragsgemäß der M übertragen. Auf die Beschwerde des V hat das OLG den Antrag der M zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der M führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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