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  • · Nachricht · Elterliche Sorge

    Keine Übertragung des Sorgerechts nur zur finanziellen Unterstützung des Alleinerziehenden

    | Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen (OLG Karlsruhe 14.2.13, 2 UF 272/12) . |

     

    Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des 2011 geborenen Kindes. Sie trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der jetzt einjährige Sohn lebt seit der Geburt bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßigen Umgang mit ihm.

     

    Die Mutter hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind zur alleinigen Ausübung beantragt. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei erforderlich, um bei der Bank die Verlängerung des Elterngeldbezugs um zwei Monate auf 14 Monate beantragen zu können.

     

    Das AG hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes nicht am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

     

    Die Mutter wünscht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich deshalb, weil sie nur dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG) erfüllt, unter denen sie als Alleinerziehende für zwei weitere Monate (insgesamt somit 14 Monate) Elterngeld beziehen kann. Allein diese angestrebte kurzfristige finanzielle staatliche Unterstützung der Mutter rechtfertigt es jedoch nicht, das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.

    Quelle: ID 38530240