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  • 18.08.2016 · Fachbeitrag · Elterliche Sorge

    Kontaktverbot bei Paarbeziehung einer 16-Jährigen

    | Ist das Kindeswohl gefährdet, können gem. § 1666 Abs. 4 BGB auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten erlassen werden. Hierzu gehört auch z. B. ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Wenn eine 16-Jährige einen 30 Jahre älteren Partner liebt, kann dies ein Akt achtenswerter Selbstbestimmung sein. Der Entscheidung der 16-Jährigen kann ein solches Gewicht beizumessen sein, dass der Kindeswille nicht übergangen werden kann, ohne dass dadurch das Kindeswohl gefährdet würde (OLG Brandenburg 25.2.16, 9 UF 132/15, Abruf-Nr. 187437 ). |