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  • · Nachricht · Elternrecht


    Ausschluss des Umgangs mit rechtsradikalem Vater


    | Bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist dem mit dem Wohl der Kinder in engem Zusammenhang stehenden Schutz der sorgebrechtigten Bezugsperson vor Gefahren für Leib und Leben ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfG 13.12.12, 1 BvR 1766/12; FamRZ 13, 433). |

    Sachverhalt


    Aus der Ehe der Eltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Diese leben seit der Trennung der Eltern bei der alleinsorgebrechtigten Mutter und haben keinen Umgang zu ihrem Vater mehr. Vom AG wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Mutter nicht umgesetzt wurde. Der Vater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Mutter war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber nach der Trennung abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und die Namen ihrer Kinder ändern lassen und mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt. Durch Urteil des AG wurde das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern ausgeschlossen. Auf seine Beschwerde holte das OLG ein Sachverständigengutachten ein. Das OLG hat das Urteil des AG abgeändert und dem Vater jeden ersten Samstag im Monat für die Dauer von zwei Stunden begleiteten Umgang mit seinen Kindern gewährt. Zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs ist Umgangspflegschaft angeordnet worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Mutter eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.


    Entscheidungsgründe


    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.


    Soweit das OLG ausführt, es lasse sich keine konkrete Gefährdungslage herleiten, weil lediglich eine „abstrakte Gefahr“ bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts erheblich erhöhtem körperlichen und seelischen Druck ausgesetzt sein könnte, verkennt das OLG, dass es sich bei der beschriebenen Gefahr um eine strukturelle und dauerhafte Gefährdungssituation handelt, die bereits hinreichend konkret ist und sich jederzeit verwirklichen kann. Die strukturell und dauerhaft konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ist auf ihren Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene zurückzuführen. 


    Auf Aussteiger reagiert die Szene unterschiedlich, und der angeordnete begleitete Umgang kann die Aufdeckung der Identität der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Die angegriffene Entscheidung befasst sich ferner nicht hinreichend mit denkbaren nachteiligen Folgen der angeordneten Umgangskontakte für die Kinder.


    Quelle: ID 38853230