· Fachbeitrag · Kindeswohlgefährdung
Zurückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie steht und fällt mit der Prognoseentscheidung
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Das OLG Braunschweig zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind nach einer möglichen schweren Verletzung durch die Eltern zu diesen zurückgeführt werden kann. |
Sachverhalt
Die Eltern brachten ihre in 2022 geborene Tochter T Ende des Jahres in eine Klinik. Es wurden schwerwiegende Verletzungen diagnostiziert. Sie gaben an, dass die T bei der Fahrt zur U3-Untersuchung stark durchgerüttelt worden sei und sich erbrochen habe. Sie zogen mit T in eine Eltern-Kind-Einrichtung, wo sie bis März 23 verblieben. Das Jugendamt (JA) wandte sich an das AG, um zu klären, wie es anschließend weitergehen sollte. Das gerichtsmedizinische Gutachten deutete auf ein Schütteltrauma hin. Mit Beschluss entzog das AG den Eltern durch einstweilige Anordnung vorläufig u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es dem JA. Die T wurde in eine Bereitschaftspflege verbracht, wo sie bis Anfang Mai 24 gelebt hat. Das AG hat ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt und mit Beschluss die einstweilige Anordnung aufrechterhalten. Der Sachverständige stellte fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt sei und eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung des Vaters V potenziell problematisch sei. Nach dem Abschlussbericht des JA wird die Zusammenarbeit mit den Eltern positiv beschrieben. Gem. dem Gutachten seien die Verletzungen nur mit einem Schütteltrauma zu vereinbaren. Das von den Eltern eingeholte Gutachten wies auf alternative Ursachen hin. Das AG hat den Eltern durch Beschluss u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dies dem JA übertragen. Die Beschwerde der Eltern dagegen war erfolgreich.
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