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  • · Fachbeitrag · Paritätisches Wechselmodell

    Paritätisches Wechselmodell als sorgerechtliche Regelung

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | So schön es auch gedacht ist, in der Praxis bereitet das paritätische Wechselmodell Schwierigkeiten. Dazu ein Fall des OLG Frankfurt a. M. |

    Sachverhalt

    Im Anhörungstermin 2018 in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Sorge- und Umgangsrechtrechtsverfahren einigten sich die M und der V über die Betreuung ihrer beiden damals ein- und fünfjährigen Söhne in Form eines paritätischen Wechselmodells. Die Kinder sind danach Montag und Dienstag beim V, wechseln mittwochs zur M, bleiben dort Donnerstag und Freitag und verbringen die Wochenenden abwechselnd bei M und V. Später hat die M beim AG die Abänderung dieser „Umgangsregelung“ beantragt. Da sich die Eltern nicht einigen konnten, wird aktuell ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die Fortführung des o. g. oder eines anderen Wechselmodells mit dem Kindeswohl vereinbar bzw. diesem förderlich ist. Jugendamt (JA) und Verfahrensbeistand (VB) halten das Wechselmodell wegen des geringen Alters der Kinder für problematisch. Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten mit einstweiliger Anordnung das Modell abgeändert und eine Umgangsregelung dahin angeordnet, dass die Kinder sich in den geraden Kalenderwochen bei der M und in den ungeraden Kalenderwochen beim V aufhalten, § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG.

     

    Hiergegen wendet sich die M erfolgreich mit ihrer Beschwerde. Die Eltern haben das in der einstweiligen Anordnung vorgegebene Wochenschema nicht umgesetzt. Sie haben sich auf ein ‒ im Vergleich zu der 2018 gefundenen Lösung ‒ mit weniger Wechseln verbundenes Betreuungskonzept geeinigt, dass die Kinder im Zweiwochenturnus sich wie folgt bei ihren Eltern aufhalten: