· Fachbeitrag · Sorgerecht
Sorgerechtsentzug: Bedeutung des Kindeswillens
von RiOLG Eva Bode, Hamm
Allein der Wille des Kindes rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug, erst recht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (OLG Hamm 22.6.15, II-4 UF 16/15, Abruf-Nr. 145096). |
Sachverhalt
Die 14-jährige J bat beim Jugendamt (JA) darum, in Obhut genommen zu werden. Sie begründete dies unterschiedlich, u.a. aber damit, dass ihr Vater sie schlage. Das JA brachte sie im Haushalt ihrer erwachsenen Halbschwester unter. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern und der Halbschwester ist belastet. Kontakt mit ihren Eltern und insbesondere mit ihrem Vater lehnt die J ab. Erstinstanzlich hat das Gericht in der Hauptsache einen Beweisbeschluss erlassen, um ein Sachverständigengutachten einzuholen. Daneben hat es nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teilbereiche des Sorgerechts entzogen und Ergänzungspflegschaft durch das JA angeordnet. Dagegen wenden sich die Eltern erfolgreich mit ihrer Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor, das Sorgerecht gem. §§ 1666, 1666a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung zu entziehen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig