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  • · Fachbeitrag · Sorgerechtsentzug im Eilverfahren

    Anforderungen an die Kindeswohlgefährdung

    | Bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen (BVerfG 24.4.14, 1 BvR 3121/13, Abruf-Nr. 192378 ). Dazu im Einzelnen: |

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführer (M und V) wenden sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im 2010 geborene Tochter (T). T wurde gegen ihren Willen in einem Kinderheim untergebracht. Die M, die erwachsene Söhne hat, war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt der T in psychotherapeutischer Behandlung. Eine sozialpädagogische Familienhilfe hat die Familie unterstützt. Auf Antrag des Jugendamts (JA) entzog das AG M und V im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge und bestellte einen Ergänzungspfleger. Außerdem verpflichtete es M und V, T an die Ergänzungspflegerin herauszugeben. T wurde am selben Tage in einer sog. Kriseninterventionsgruppe eines Kinderheims untergebracht, wo sie seitdem lebt. Auf die Beschwerde von M und V, mit der sie u. a. begehrten, die T im Haushalt der Großmutter oder einer Tante unterzubringen, beschränkte das OLG die einstweilige Entziehung des Sorgerechts auf die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 ff. SGB VIII und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist z. T. erfolgreich.

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidungen des AG und des OLG verletzen M und V in ihrem Elternrecht, Art. 6 GG. Ihnen ist nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass eine die Trennung der T von den Eltern rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vorliegt. Der verfassungsrechtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs liegen besondere Maßstäbe zugrunde. An die Annahme einer Kindeswohlgefährdung sind besondere Anforderungen zu stellen. Ein Kind darf gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen.