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  • · Nachricht · Übertragung der Entscheidungsbefugnis

    Beim Impfstreit ‒ STIKO-Empfehlung ist das Zünglein an der Waage

    | Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt (AG Bad Iburg 14.1.22, 5 F 458/21 EASO, Abruf-Nr. 227400 ). |

     

    Die geschiedenen Eltern M und V stritten darüber, ob ihre 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Die M lehnte es generell ab, die Kinder impfen zu lassen.

     

    Das AG hat die Entscheidung über die Zustimmung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus gem. § 1628 S. 1 BGB auf den V übertragen mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) erfolgen muss. Nach der BGH-Rechtsprechung kann demjenigen die Entscheidungsbefugnis über die Schutzimpfung übertragen werden, der diese gem. den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) befürwortet, soweit es beim Kind keine besonderen Impfungsrisiken gibt. Diese Empfehlung liegt für die beiden Kinder vor. Die STIKO empfiehlt eine Coronaimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 ‒ 17 Jahren unabhängig davon, ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung haben.