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  • · Fachbeitrag · Umgangsauflage

    Umgang: Gericht darf kein Rauchverbot erteilen

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Das OLG Bamberg hat sich damit auseinandergesetzt, welche Anordnungsbefugnisse das AG im Rahmen des § 1684 BGB hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten M und V sind getrennt lebende Eltern, deren Kinder E und G (zehn und acht Jahre) bei der allein sorgeberechtigten M leben. Eine frühere Umgangsvereinbarung wurde geändert, nachdem ein Kind den Umgang mit dem Vater aufgrund eines Streits verweigerte. Das AG entschied u. a., dass der V es unterlassen müsse, im Beisein der Kinder die M zu beschimpfen oder zu bedrohen. Er müsse Beschimpfungen der Kinder unterlassen. Es gab ihm auf, während der Umgangszeiten im Beisein der Kinder nicht in den Wohnräumen zu rauchen. Die Wohnräume sind vor Umgangsbeginn ausreichend zu lüften. Die Beschwerde des V dagegen war teilweise erfolgreich.

     

    • 1. Das Gebot, dass ein zum Umgang berechtigter Vater während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung rauchen darf, kann nicht auf § 1684 Abs. 2 oder 3 BGB gestützt werden.
    • 2. Als milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder des Ausschlusses des Umgangs kann ein derartiges Gebot nach § 1684 Abs. 4 S. 2 erfolgen, wenn andernfalls das Wohl der Kinder konkret gefährdet wäre. Allein die Feststellung, dass das sog. Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reicht insoweit allerdings nicht aus.
    • 3. Ob Kinder vor den Gefahren des Passiv-Rauchens auch dann geschützt werden sollen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666, 1684 Abs. 4 BGB nicht vorliegen, muss der Gesetzgeber entscheiden.