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  • · Nachricht · Umgangsrecht der Großeltern

    Auch das Verhältnis zwischen Großeltern und Eltern muss stimmen

    | Großeltern haben ein eigenes Umgangsrecht mit den Enkeln, das sie ggf. auch gegen den Willen der Eltern durchsetzen können. Dies setzt aber voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dazu ein aktueller Fall des OLG Braunschweig (30.06.21, 2 UF 47/21). |

     

    Die Großeltern forderten von den getrenntlebenden Eltern (V und M), einen regelmäßigen Umgang mit den Kindern zuzulassen. Der Vater V befürwortete dies. Die Mutter M hingegen sprach sich dagegen aus, da die Beziehung zwischen den Schwiegereltern und ihr sehr stark belastet sei.

     

    Das AG und das OLG lehnten den Umgang der Großeltern ab, da das Verhältnis zur M tiefgreifend zerrüttet sei. Der Umgang mit den Großeltern dient regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerät oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten (BGH 12.7.17, XII ZB 350/16, FK 17, 184). So war es hier: Die Großeltern hatten sich wiederholt abwertend über die M geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung infrage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. Sie haben damit die Gefahr eines Loyalitätskonflikts begründet. Die feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der M zielt darauf ab, diese als erziehungsgeeignete Mutter zu entwerten.

    Quelle: ID 47538969