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  • · Nachricht · Umgangsrecht

    Keine Übernahme von Fahrtkosten durch das JobCenter für den Umgang der Großeltern mit den Enkeln

    | Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden,dass Großeltern keinen Anspruch gegen das JobCenter auf Übernahme der Umgangskosten mit ihren Enkeln haben. Aufwendungen, wie z.B. Fahrkosten für Besuche, sind aus der Regelleistung zu finanzieren (LSG Niedersachsen-Bremen, 19. 12.13, L 7 AS 1470/12 ). |

     

    Die Großmutter wohnt in Hannover und bezieht Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“). Ihre achtjährige Enkeltochter wohnt nahe Oldenburg. Vereinbarungsgemäß durfte das Kind an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter besuchen. Die Großmutter verlangt vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Niedersachsenticket (21 EUR) für das Abholen und das Zurückbringen des Kindes. Der 7. Senat hat die zusprechende Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

     

    Die Voraussetzungen der sog. Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II sind nicht erfüllt. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt ist. Er muss seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. Hier liegt schon keine außergewöhnliche Bedarfslage vor. Eine atypische Situation der Großmutter im Vergleich zu anderen Großeltern ist nicht feststellbar. Die Kontaktpflege zwischen Großeltern und Enkelkindern ist regelmäßig und typisch durch räumliche Trennung und damit verbundene Kosten gekennzeichnet.

     

    Dies folgt auch nicht unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes für die Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Großeltern ist ein solches Grundrecht nicht zugeordnet.

     

    Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1685 BGB, der zum Wohle des Kindes ein Umgangsrecht mit weiteren Familienmitgliedern bzw. wichtigen Bezugspersonen des Kinders ermöglichen will. Schutzzweck der Norm ist das Kindeswohl und nicht vorrangig das subjektive Recht von Großeltern.

     

    Ferner muss der besondere Bedarf auch unabweisbar sein. Die Hilfebedürftigen müssen zunächst auf den in der Regelleistung enthaltenen Sparanteil zurückgreifen. Hier sind die geltend gemachten Fahrtkosten nicht unabweisbar. In der von ihr bezogenen Regelleistung ist eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten. Damit sind regelmäßigen Besuche der Großeltern bei den Enkelkindern von der Regelleistung abgedeckt. Soweit die Großmutter darüber hinaus höhere Umgangskosten hat, sind diese private Disposition durch andere Bedarfspauschalen bzw. durch das Ansparpotenzial auszugleichen.

     

    Der Senat hat wegen grundsätzlicherBedeutung der Rechtssache die Revision zum BSG zugelassen.

     

    (Quelle: Pressemitteilung 10/2013 des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen)

    Quelle: ID 42485062