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  • · Nachricht · Umgangsrecht

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs erfolglos

    | Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind und gegen das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren nicht angenommen. Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist diese unzulässig. Der bloße Verweis auf die Länge des Verfahrens reicht nicht aus, wenn die Verzögerung im Wesentlichen auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Vor diesem Hintergrund fehlt zudem seine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf das gerügte Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren, da im konkreten Fall keine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Umgangsabänderungsverfahrens feststellbar ist ( BVerfG 25.4.15, 1 BvR 3326/14 ).

     

    Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Ein erstes in 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 10 vor dem OLG mit der Anordnung von Umgangskontakten, die durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens stellte der EGMR mit Urteil vom 21.4.11 eine Verletzung der EMRK fest. Die Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Da auch kein Umgangspfleger gefunden wurde, leitete das AG im Februar 11 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren ein. Der Vater stellte mehrere Befangenheitsanträge, verweigerte die Zusammenarbeit mit der Sachverständigen, beantragte die Verlegung anberaumter Termine und erhob drei Verzögerungsrügen. Mit Beschluss vom 12.11.13 schloss das AG den Umgang des Kindes mit dem Vater bis zum 31.10.15 aus. Hiergegen erhob der Vater Beschwerde Zu den Anhörungsterminen erschien er nicht, er verweigerte seine Begutachtung und lehnte den Senat als befangen ab. Mit Beschluss vom 17.9.14 änderte das OLG den Beschluss insofern ab, als es dem Vater eine Kontaktaufnahme zum Kind einmal je Kalendermonat per Brief gestattete und der Mutter aufgab, dem Kind die Briefe auszuhändigen.

     

    Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte haben den befristeten Umgangsausschluss nachvollziehbar mit dem erklärten Willen des Kindes, der Unfähigkeit der Mutter zur Vermittlung eines positiven Vaterbildes, und dem eingeschränkten Gespür des Vaters für die kindlichen Bedürfnisse, begründet. Das inzwischen 11-jährige Kind hat spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das AG im Mai 11 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Vater abgelehnt. Der Umgangsausschluss ist verhältnismäßig. Das OLG hat dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten und dem Kind dadurch sein Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken. Zwar hat der EMRK eine Verletzung des Rechts auf Familienleben des Vaters nach Art. 8 EMRK festgestellt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Maßnahmen wie die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geeignete Mittel wären, um Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden. Entscheidend ist, dass das Kind jeglichen Druck auf die Mutter selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde. Auch die Dauer des Umgangsausschlusses ist verhältnismäßig. Die Umgangseinschränkung ist so lange zu befristen, bis zu erwarten ist, dass das knapp dreizehnjährige Kind sich bei seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und ggfl. ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könnte. Zudem kann auch vor Fristablauf eine erneute gerichtliche Überprüfung herbeigeführt werden. Soweit der Vater die Dauer des Umgangsverfahrens rügt, ist die Verfassungsbeschwerde teilweise verfristet. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung. Auch soweit er „vorsorglichc“ das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit ist er nicht beschwerdebefugt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 31/2015 vom 20.5.15

    Quelle: ID 43393193