· Fachbeitrag · Umgangsrecht
Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann ( BGH 1.2.17, XII ZB 601/15, Abruf-Nr. 192446 ). Dazu im Einzelnen. |
Sachverhalt
Der Vater (V) und die Mutter (M) des im April 2003 geborenen Sohnes (S) sind geschieden. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der S besucht alle 14 Tage den V am Wochenende. Außerdem vereinbarten die Eltern den Umgang in den Ferien. Der V erstrebt die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung. Er will den S im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Außerdem begehrt er die gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage sowie eine gegenseitige Information der Eltern über die Belange des S. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig