· Fachbeitrag · Umgangsverweigerung des Kindes
Ordnungsgeld gegen Amtsvormund Jugendamt
| Gegen das JA, das als Amtsvormund am gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden ( BGH 19.2.14, XII ZB 165/13, Abruf-Nr. 140937 ). Der Beitrag zeigt, was zu beantragen ist, wenn das Kind den Umgang verweigert. |
Sachverhalt
Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Das am Verfahren beteiligte Jugendamt (JA) ist dessen Vormund. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Der Umgang zwischen Vater und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung geregelt worden. Das AG hat das JA darauf hingewiesen, dass beim Verstoß gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war, hatte der Vater erfolglos beantragt, gegen das JA ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist nach § 156 Abs. 2 FamFG ein Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und kann Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sein.
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