Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Väter nicht ehelicher Kinder

    BMJ: Ledige Väter sollen mehr Rechte beim Sorgerecht erhalten

    | Bisher konnten unverheiratete Väter gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht nicht durchzusetzen. Diese Situation haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das BVerfG beanstandet. Künftig kann der Vater die Mitsorge im beschleunigten und ggf. vereinfachten Verfahren auch erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Voraussetzung ist, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.|

     

    Der Entwurf sieht Folgendes vor: Nicht miteinander verheiratete Eltern sollen zur einvernehmlichen gemeinsamen Sorge ermutigt werden. Die gemeinsame Sorge kann künftig auf Antrag in einem beschleunigten Verfahren übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. In unproblematischen Fällen ist zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren möglich, wenn sich die Mutter nicht äußert oder ihre Ablehnung erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun hat. In dem vereinfachten Verfahren entscheidet das Familiengericht schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes. Es soll in Zukunft Folgendes gelten:

     

    • Mit Geburt des Kindes hat die Mutter zwar weiterhin das alleinige Sorgerecht.

     

    • Ist die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, kann der Vater künftig aber wählen, ob er zum Jugendamt geht mit dem Ziel einer Einigung. Ihm steht aber auch der Gang zum Familiengericht jederzeit offen, egal ob der Weg zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint.

     

    • Die Mutter hat in dem beschleunigt und vorrangig durchzuführenden Gerichtsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes.

     

    • Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil schweigt oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und solche Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Das Gericht entscheidet im vereinfachten Verfahren (schriftliches Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern).

     

    Der Entwurf eröffnet dem Vater zudem die Möglichkeit, die Alleinsorge auch gegen den Willen der Mutter zu erlangen. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

     

    Details dazu lesen Sie auf der Homepage des BMJ: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120402_Durch_neues_Sorgerecht_unverheirateter_Eltern_einfache_und_unbuerokratische_Verfahren_foerdern.html?nn=1356288.

    Quelle: ID 32828740